AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Heco Naturstein GmbH
Auf der Hube 2
59889 Eslohe-Cobbenrode

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Leistungs- und Lieferbedingungen übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen und Sondervermögen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot und Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Angebote, Kostenanschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. unserer Vertreter bedürfen schriftlicher Bestätigung. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder addurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen.

2.3 Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich vorzunehmen.

2.4 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in der f-Au tragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Das Eigentumsund Urheberrecht an Kostenanschlägen und anderen Unterlagen bleibt uns vorbehalten; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Abschlüsse des Außendienstes sowie telefonische Abmachungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Besondere Preise („Festpreise“) gelten nur dann, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk, zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Lieferungen ab Werk werden die Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gültigen Preisliste des Lieferwerks ermittelt.

3.2 Bei Kleinstaufträgen sind der jeweils aktuelle Mindestauftragswert und Mindestpositionswert zu beachten.

3.3 Eine Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter und fehlerfreier Ware kommt nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und nur bei Rücksendung unseres Warenausgangskontrollscheines in Betracht. Ein Rechtsanspruch des Kunden auf Rücknahme besteht nicht. Die Modalitäten einer etwaigen Rücknahme bleiben einer separaten schriftlichen Regelung vorbehalten.

3.4 Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferterminen die Kosten des Vormaterials, für Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe verändern, sind wir berechtigt die Preise nach Ermessen entsprechend dem Verhältnis der Kostenänderung anzupassen.

3.5 Alle Rechnungen sind ohne abweichende Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu zahlen. Skontoabzug in Höhe von 2 % wird ausschließlich gewährt, wenn Zahlung innerhalb 14 Tagen gerechnet ab Rechnungsdatum erfolgt.

3.6 Werden eigene oder fremde Akzepte gegeben, so gehen die Wechselsteuern und Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel gelten nicht als Barzahlung und haben keinen Anspruch auf Kassaskonto. Die Hereinnahme eigener oder fremder Akzepte behalten wir uns vor.

3.7 Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt der Einlösung gut gebracht. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen und Erhebung von Protesten. Im Fall eines Wechselprotestes, sei es eines Eigenakzeptes des Kunden, sei es bei nicht sofortiger Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, werden die Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln ungeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.

3.8 Angestellte oder Vertreter dürfen Zahlungen nur aufgrund besonderer Vollmacht entgegennehmen. Soweit gleichwohl Zahlung an solche Personen erfolgt, haben sie nur bei Eingang in unserem Hause schuldbefreiende Wirkung.

3.9 Lieferung ins Ausland erfolgt, soweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, gegen Vorkasse. Ansonsten hat der Kunde durch seine Bank auf eigene Kosten ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnen zu lassen, welches zu unseren Gunsten zu stellen ist.

3.10 Soweit der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, sind sämtliche etwaigen weiteren Forderungen trotz etwaig entgegenstehender Abreden sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.

3.11 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgegeben und sofortige Bezahlung verlangt werden.

3.12 Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen.

3.13 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.14 Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

3.15 Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.

3.16 Für Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Kunden gehen.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Die Lieferung erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers, auch wenn die Preise frachtfrei gestellt sind. Die Abladestelle muss durch normalen Lkw auf festem Damm bzw. befestigter Straße erreichbar sein und eine Lkw-Wendemöglichkeit vorhanden sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle behindert, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu der das Fahrzeug unbehindert gelangen kann. Der Fahrer des Lieferfahrzeugs ist verpflichtet, im Rahmen eines pflichtgemäß ausgeübten Ermessens darüber zu befinden, ob die Verwendungs- oder Baustelle ohne Schäden für Fahrzeug, Ware oder fremdes Eigentum angefahren werden kann. Erfolgt die Direktbelieferung der Verwendungs- oder Baustelle gegen die erklärte Entscheidung des Fahrers auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers, haftet dieser für die hierdurch entstehenden Schäden.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behör dliche Anordnungen usw. – , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.5 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde für jede vollendete Woche des Verzuges Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Rechnungswertes. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht – ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen – oder unser Kunde berechtigterweise geltend macht, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4.6 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.

4.7 Die Wahl von Versandwegen und Transportmitteln bleibt unter Ausschluss jeder Haftung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz uns überlassen.

4.8 Teillieferungen sind zulässig. Die Auslieferung von Schüttgütern, welche in der Regel gekippt werden, sind üblicherweise 10 % Mehr- oder Mindermengenanlieferung möglich. Hieraus entstehende Kosten berechtigen den Käufer nicht zu Nachforderungen.

4.9 Haften wir auf Schadenersatz, ist unsere Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.10 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann zurücktreten, wenn wir nicht den Nachweis fehlenden Verschuldens führen können.

5. Gefahrübergang - Verpackung

5.1 An- und Rücklieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung unseres Kunden.

5.2 Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Kunden über. Wir haften im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung auch für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.

5.3 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Uns ist es freigestellt, diese Gefahr zu versichern.

5.4 Verpackungsmaterialien (Palletten, Holzkisten, Big Bags, Säcke sowie Folien und Dämmmaterialien) werden Eigentum des Auftraggebers. Dieser übernimmt die jeweilige Entsorgung des Verpackungsmaterials bzw. dessen Weitergabe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Auftraggeber gilt als „In-Verkehrbringer“ der Verpackungsmaterialien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und hat somit die gegebenenfalls anfallenden Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Verpackungsordnung und wird die Heco Baustoff und Transport GmbH deshalb in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Heco Baustoff und Transport GmbH von allen Ansprüchen frei und ersetzt ihr sämtliche Schäden und Aufwendungen.

6. Mängelhaftung

6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Wir gewährleisten fachgerechte Produkterstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden oder allgemein im Entwurf anerkannten DIN-Vorschriften. Für die Erfüllung produktspezifischer Anforderungen, die sich weder aus den einzelvertraglichen Vorgaben noch aus allgemeinen Kenntnissen nach den anerkannten Regeln der Technik unschwer ableiten lassen, übernehmen wir keine Gewährleistung.

6.3 Soweit ein Mangel vorliegt, ist unser Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist unser Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Werklohn zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

6.4 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern unser Kunde Schadenersatzansprüche geltend machen kann, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Exzess-Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

6.5 Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haften wir nur dann im Falle eines Mangels auf Ersatz des Schadens, wenn wir nicht nachweisen, dass wir die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten haben.

6.6 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, dass unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

6.7 Unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.8 Soweit der Kunde einen Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung hat und stattdessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen vergeblichen Aufwendungen verlangt, bleibt dieser Anspruch nach § 284 BGB unberührt. Im Übrigen ist, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, unsere Haftung ausgeschlossen.

6.9 Soweit dem Kunden eine Gegenforderung zusteht, die rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist, steht ihm auch insoweit ein Recht zur Leistungsverweigerung zur Seite. Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht dem Kunden darüber hinaus auch insoweit zu, als es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückz-u führen sind, beträgt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung solcher Ansprüche aus der vorstehenden Ziffer 6.6 zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

6.11 Farbabweichungen, Gesteinsadern, geheime Schichten, offen Stellen, Poren, Haarrisse und sachgemäß durchgeführte Kittungen unterliegen keiner Gewährleistung. Solche dem Naturstein eigentümlichen Abweichungen, die in der Natur des Steines liegen, sind keine Mängel. Wir weisen darauf hin, dass Schichten- und Sedimentgesteine, wie z. B. Porphyr, Grauwacke, Sandstein, Schiefer und Quarzit, zum Aufspalten neigen. Dieses Risiko kann durch besondere Bauweisen vermieden werden. Das Ablösen dünner Oberflächenschichten, ob spaltrauh oder veredelt (Oberfläche ge- flammt/ geschliffen/ gestrahlt und gebürstet/ geflammt und gebürstet, etc.), ist materialtypisch und kann zu einer Veränderung der Oberflächenoptik/ Oberflächenbeschaffenheit führen. Dies ist eine natürliche Eigenschaft des Steins und stellt keinen Mangel dar. Bei bestimmten Materialien kann es aufgrund des hohen Eisenanteils zu rostfarbenen Punkten und/oder Ausblühungen an der Oberfläche kommen. Dieses sind natürliche Eigenschaften der Steine und stellen keinen Mangel dar.

6.12 Mängelansprüche bestehen darüber hinaus nicht, weil natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Belastung oder infolge äußerer Ein- flüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.13 Generell gilt für alle unsere Steine, dass wir eine Vorbehandlung und/oder Imprägnierung empfehlen, sollte ein Kunde auf eigenes Risiko und entgegen unsere Empfehlung darauf verzichten, können keine Reklamationen akzeptiert werden, wenn im Stein Reaktionen auf äußerlich Einflüsse auftreten.

6.14 Bei Belieferung des Bestellers mit Gebrauchtpflaster ist eine Verschmutzung des Materials als vertragsgerechte Lieferung anzusehen. Nicht verwendbare Bestandteile im Gebrauchtpflaster, wie z. B. Sand, Teer, etc. sind bis zu 10 % möglich und berechtigen ebenfalls nicht zur Reklamation.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 4.4 und Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sons tiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

7.2 Soweit eine Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dies ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

8.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldof- orde rungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.

8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.

8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

8.6 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

9. Anwendbares Recht - Gerichtsort - Erfüllungsort

9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9.2 Unser Geschäftssitz Eslohe ist gleichzeitig Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

9.3 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist unser Geschäftssitz Eslohe Erfüllungsort. Stand der Verkaufsbedingungen: März 2015

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